Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 26 Wirkung der Einziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.03.1967 – 1 StR 6/67
- BGH, 10.08.2011 – KRB 2/10Bußgeldverhängung für Kartellrechtsverstoß: Rechtsanwendung in Übergangsfällen; Verhängung gegen Rechtsnachfolger
- BGH, 10.08.2011 – KRB 55/10Bußgeldrechtliche Haftung: Verhängung eines Bußgeldes gegen den Gesamtrechtsnachfolger der ordnungswidrig handelnden Organisation - Versicherungsfusion
- BGH, 21.08.1958 – 1 StR 288/58
- BGH, 27.10.1955 – 1 StR 394/53Zitiert von 2
- BFH, 21.11.1983 – GrS 2/82
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.03.2009 – 3 Ss OWi 860/09
- OLG Hamm, 05.03.2009 – 3 Ss OWi 860/08
- VG Stuttgart, 30.05.2007 – 5 K 2922/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/26#abs-1 (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/26#abs-2 (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch angeordnet, wenn die Einziehung darauf gestützt wird, daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Das Erlöschen des Rechts eines Dritten kann auch dann angeordnet werden, wenn diesem eine Entschädigung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/26#abs-3 (3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen. Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.